Die kurze Antwort zuerst
Die Wärmepumpenpflicht, über die seit zwei Jahren gestritten wurde, gibt es nicht mehr. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet; der Teil zum Heizungstausch ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Damit ist die Regel entfallen, nach der jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien decken musste — im Bestand wie im Neubau.
Was das nicht heißt: dass energetische Sanierung erledigt wäre. Was es heißt: Die Entscheidung über die Heiztechnik ist von einer Rechtsfrage wieder zu einer Ingenieur- und Wirtschaftlichkeitsfrage geworden. Und die ist schwieriger, weil sie niemand mehr für Sie beantwortet.
Rechtsstand dieses Beitrags: 29. Juli 2026. Für Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 eingegangen sind, gilt die vorherige Förderrichtlinie fort. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Was seit dem 29. Juli 2026 gilt
Drei Punkte sind für Eigentümer im Bestand entscheidend:
- Freie Heizungswahl. Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridsystem, Biomasse, Gas oder Öl — die Technologie ist nicht mehr vorgegeben.
- Keine Stichtage mehr. Die frühere Kopplung an die kommunale Wärmeplanung, mit den Terminen Mitte 2026 für größere Städte und Mitte 2028 für kleinere Gemeinden, ist gegenstandslos.
- Keine Betriebsverbote. Die Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel ist aufgehoben. Eine funktionierende Heizung darf weiterlaufen.
Was an die Stelle der Pflicht tritt: die Biotreppe
Der Gesetzgeber hat die Anforderung vom Gerät auf den Brennstoff verlagert. Wer mit Gas oder Öl heizt, muss künftig einen steigenden biogenen Anteil beziehen:
| Ab dem Jahr | Mindestanteil biogener Brennstoffe |
|---|---|
| 2029 | 10 Prozent |
| 2030 | 15 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent |
| 2045 | vollständig klimaneutral |
Das ist der eigentliche Kern der Reform. Die Anschaffung einer Gasheizung ist heute billiger als eine Wärmepumpe — der Betrieb wird über die Nutzungsdauer aber planbar teurer, weil biogene Brennstoffe knapper und teurer sind als fossile. Wer 2026 eine Heizung einbaut, die zwanzig Jahre halten soll, entscheidet damit über Betriebskosten bis in die 2040er Jahre.
Hinzu kommt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden: hälftig ab dem 1. Januar 2028, ab dem 1. Januar 2029 auch für biogene Brennstoffe. Für vermietete Objekte verschiebt das die Rechnung zusätzlich.
Eine Verwechslung, die gerade viele machen
Die 65-Prozent-Schwelle ist nicht vollständig aus der Welt. Sie ist aus dem Heizungsrecht verschwunden, existiert aber im Förderrecht weiter: Wer eine Effizienzhaus-Stufe der KfW erreichen will, muss weiterhin nachweisen, dass erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme mindestens 65 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs decken. Das ist die Definition der EE-Klasse — eine Förderbedingung, keine Pflicht.
Wer beides verwechselt, kommt zu falschen Schlüssen: Man muss keine 65 Prozent mehr erreichen. Man muss es nur, wenn man die systemische Sanierungsförderung will.
Förderung: die Zahlen und ein Zeitfenster
Der Heizungstausch wird weiterhin gefördert, seit dem 21. Juli 2026 allerdings nach neuen Sätzen:
| Baustein | Wert |
|---|---|
| Grundförderung Heizungstausch | 30 Prozent |
| Klimageschwindigkeits-Bonus | max. 16 Prozentpunkte, halbjährlich −4, endet Mitte 2028 |
| Einkommens-Bonus (zu versteuerndes Einkommen) | 40 Pp. bis 30.000 € · 30 Pp. bis 40.000 € · 10 Pp. bis 50.000 € |
| Familien | zu versteuerndes Einkommen einmalig −10.000 € je Haushalt mit minderjährigem Kind |
| Obergrenze gesamt | 80 Prozent (zvE bis 30.000 €), sonst 70 Prozent |
| Förderfähige Ausgaben | 28.000 €, halbjährlich −750 €, Ende 2030 bei 22.000 € |
Zwei Dinge daran werden regelmäßig überschätzt. Erstens bezieht sich der Einkommensbonus auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf das Brutto — die Schwellen sind deshalb schwerer zu erreichen, als sie klingen. Zweitens läuft der Klimageschwindigkeits-Bonus aus; jedes Halbjahr Wartezeit kostet 4 Prozentpunkte.
Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist zudem ab voraussichtlich dem ersten Quartal 2027 eine Absenkung des Fördersatzes von 30 auf 15 Prozent vorgesehen. Gleichzeitig soll ein Wertschöpfungs-Bonus für Geräte mit Ursprung in der EU eingeführt werden; die Details dazu waren zum Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Wer den Tausch ohnehin plant, sollte diese Termine kennen — nicht als Verkaufsdruck, sondern als Rechengröße.
Was im Altbau vor der Gerätewahl zu klären ist
Hier endet das Förderrecht und beginnt die Bautechnik. Drei Fragen entscheiden im Bestand häufiger über Erfolg oder Ärger als die Wahl des Fabrikats:
Die Vorlauftemperatur. Eine Wärmepumpe arbeitet umso effizienter, je niedriger sie fahren kann. Über etwa 55 Grad dauerhaft sinkt die Jahresarbeitszahl spürbar. Der Weg nach unten führt über größere Heizflächen oder eine bessere Hülle — beides ist planbar, aber nicht nachträglich improvisierbar.
Die Decke. Eine Fußbodenheizung bringt Estrich und Wasser ein. Bei Holzbalkendecken im Altbau ist die zusätzliche Last kein Selbstläufer, und die Aufbauhöhe kollidiert regelmäßig mit Türblättern, Treppenantritten und Schwellen. Das ist eine Frage an die Statik, und sie gehört vor die Angebotseinholung.
Der Aufstellort. Außengeräte haben Schallanforderungen gegenüber der Nachbarbebauung, brauchen ein tragfähiges Fundament und einen frostfreien Kondensatablauf. Pufferspeicher bringen im Keller oder Dachgeschoss punktuelle Lasten ein, die im Bestand nicht überall angenommen werden können.
Wo gedämmt wird, kommt die Bauphysik dazu: Innendämmung verschiebt den Taupunkt nach innen und ist ohne Feuchteschutznachweis ein Risiko. Wärmebrücken an Anschlusspunkten entwerten die Maßnahme rechnerisch und begünstigen Schimmel. Beides lässt sich vorher berechnen.
Was wir dabei übernehmen — und was nicht
Wir sind ein interdisziplinäres Planungsbüro für Tragwerk und Bauphysik. Wir rechnen die Heizlast nach DIN EN 12831, prüfen die Tragfähigkeit für Fußbodenheizung, Pufferspeicher und Außengerät, weisen Wärmebrücken und Feuchteschutz nach und bringen diese Ergebnisse in Ihre Sanierungsplanung ein.
Was wir ausdrücklich nicht sind: Energieberater. Robin Henn ist Bauingenieur und nicht in der Energieeffizienz-Expertenliste geführt. Der individuelle Sanierungsfahrplan und die für den Förderantrag erforderliche Bestätigung stammen von einem gelisteten Energieeffizienz-Experten, mit dem wir zusammenarbeiten. Diese Trennung ist keine Formalie: Ohne die Einbindung eines gelisteten Experten gibt es für die betreffenden Maßnahmen keine Förderung.
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Eine belastbare Grundlage statt einer Vermutung
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